Home News Shop Kontakt Impressum
Kampfstile
Training
Trainingsorte
Was soll Training bewirken?
Trainingsprogramm
Pruefungen
Pruefungsprogramm
Vorbereitung auf die Pruefung
Philosophie
Waffen
Mitglied werden

Recht

1.4 Notwehrexzess

     

Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte, sodass sein Verhalten entschuldbar ist. Der Notwehrexzess gem. § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, kein Schuldunfähigkeitsgrund wie Geisteskrankheiten o.ä. (vgl. § 33 StGB).

zurück zum Verzeichnis: Recht

 

 
kampfsport-verzeichnis.ch
 
Silat Kids
 
Banner Forum 13
 
 
Silat Darmstadt
 
Jackie Chan
 
Jet Lee
 
Randori 01
 
Silat TU
 
http://www.surfmusik.de/