Home News Shop Kontakt Impressum
Kampfstile
Training
Trainingsorte
Was soll Training bewirken?
Trainingsprogramm
Pruefungen
Pruefungsprogramm
Vorbereitung auf die Pruefung
Philosophie
Waffen
Mitglied werden

Recht

1.3 Notwehrprovokation

     

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation. Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder – wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung – über die möglichen „sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts“ begründet. Daneben wird im Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt. Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei „provozierten“ Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf.

zurück zum Verzeichnis: Recht

 

 
kampfsport-verzeichnis.ch
 
Silat Kids
 
Banner Forum 13
 
 
Silat Darmstadt
 
Jackie Chan
 
Jet Lee
 
Randori 01
 
Silat TU
 
http://www.surfmusik.de/