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1.2.4 Nothilfe
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Bei der Abwendung von Angriffen auf einen anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine „Staatsnothilfe“, also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, in der Regel unzulässig ist. |
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Verzeichnis: Recht
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