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Recht

1.2.1 Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts

     

Inzwischen wird das Notwehrrecht in manchen Fallgruppen Einschränkungen unterworfen. Zu Zeiten des Reichsgerichts waren lebensgefährliche Verteidigungshandlungen gegen Diebe selbst dann zulässig, wenn es sich um keine wertvollen Gegenstände handelte (z. B. Schießen auf Obstdiebe; so das Reichsgericht in RGSt 55,82 vom 20. September 1920 „Obstdiebfall“). Da die Bewertung durch Gerichte auch abhängig vom Wandel der allgemein akzeptierten Werte ist, und die Sensibilität der deutschen Rechtsprechung bezüglich gewaltsamer Verteidigungshandlungen heute eher zugenommen hat, sind inzwischen Handlungen nicht geboten und nicht vom Notwehrrecht gedeckt, wenn sie sich gegen Familienmitglieder (Grund: Fürsorgepflicht) oder offensichtlich Schuldunfähige richten (Schießen mit Flinte auf Kinder, die Kirschen vom Baum stehlen; Stichwort: „Kirschbaumfall“), oder wenn sie sich gegen Bagatellangriffe richten. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage, wo die Grenzen der Notwehr liegen, in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

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