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1.0 Rechtslage in Deutschland
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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 StGB).
Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung
Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 S.1 StGB aufgeführten Rechtsgüter „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum“) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung alleinige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar.
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Verzeichnis: Recht
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